Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Kontron Group; KATEK SE
BWB/Z-6491
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.01.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Erwerb von 59,4 % der Aktien an der KATEK SE mit Sitz in München, Deutschland, und der Kontrolle über diese sowie auch über ihre verbundenen Unternehmen durch Kontron Acquisition GmbH mit Sitz in Ismaning, Deutschland. Kontron Acquisition GmbH ist eine Tochtergesellschaft der Kontron AG mit Sitz in Linz, Österreich.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen.
C - HERSTELLUNG VON WAREN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.02.2024.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.02.2024 weggefallen.