Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

BNP Paribas Real Estate Investment Management Germany GmbH; ARMENIACUS GmbH & Co KG; LAPIDARIUS GmbH & Co KG; MELANARGIA GmbH & Co KG - BWB/Z-6513 | Bundeswettbewerbsbehörde

BNP Paribas Real Estate Investment Management Germany GmbH; ARMENIACUS GmbH & Co KG; LAPIDARIUS GmbH & Co KG; MELANARGIA GmbH & Co KG

BWB/Z-6513

19.02.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 16.02.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Gegenstand des Zusammenschlusses ist der Erwerb aller Geschäftsanteile an der ARMENIACUS GmbH & Co KG, der LAPIDARIUS GmbH & Co KG und der MELANARGIA GmbH & Co KG (gemeinsam „Zielgesellschaften“) und damit mittelbar der Erwerb von drei in Wien gelegenen Gebäuden mit weitaus überwiegend bzw. fast ausschließlich Mietwohnungen (ÖNACE 2008, Code 68.20). Die BNP Paribas Real Estate Investment Management Germany GmbH ist eine 94,9%-ige Tochtergesellschaft der BNP Paribas Real Estate S.A.S, letztere wiederum ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BNP Paribas S.A. Die BNP Paribas Real Estate Investment Management Germany GmbH managet als Kapitalverwaltungsgesellschaft für Immobilien im Sinne des dKAGB das rechtlich unselbständige Immobilien-Spezial-AIF-Sondervermögen „jeder Wohnt Austria“. Der Erwerb erfolgt für dieses Sondervermögen.

L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.03.2024.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.03.2024 weggefallen.

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