Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Uranus Investment II S.à.r.l.; EKG Beteiligungs GmbH
BWB/Z-6631
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 02.07.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Investmentfonds Bregal Unternehmerkapital IV SCSp, Bregal Unternehmerkapital IV Funding Feeder SCSp, Bregal Unternehmerkapital IV-A SCSp und Bregal Unternehmerkapital IV-B SCSp (alle Großherzogtum Luxemburg), die im kartellrechtlichen Sinne von der COFRA Holding AG (Schweiz) kontrolliert werden, beabsichtigen, mittelbar über Uranus Investment II S.à.r.l (Großherzogtum Luxemburg) eine im kartellrechtlichen Sinne kontrollierende Minderheitsbeteiligung an der EKG Beteiligungs GmbH (Deutschland) und damit an der Hettich-Gruppe zu erwerben, sodass diese zukünftig im kartellrechtlichen Sinne gemeinsam von dem bisherigen Eigentümer Klaus-Günter Eberle und Uranus Investment II S.à.r.l kontrolliert wird.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung und den Vertrieb von Laborequipment, insbesondere Laborzentrifugen, Laborkühlungsgeräten sowie Inkubatoren.
Betroffener Geschäftsbereich: Herstellung von sonstigen medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien, Reparatur von elektronischen und optischen Geräten.
C - HERSTELLUNG VON WAREN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 30.07.2024.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 31.07.2024 weggefallen.