Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft; Erwerb von ca. 50% der Anteile [nicht kontrollierend] an der VARTA AG; Erwerb von ca. 70% der Anteile an und Alleinkontrolle über die V4Dr
BWB/Z-6737
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.10.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft, Deutschland, beabsichtigt die folgenden Zusammenschlussvorhaben:
- Erwerb über eine Tochtergesellschaft Porsches von ca. 32% der Anteile an der VARTA AG, einem deutschen Hersteller von Batterien und anderen Energiespeichern. Darüber hinaus werden eine noch zu gründende Gesellschaft, an der Porsche und eine von DDr Michael Tojner kontrollierte Gesellschaft zu jeweils 50% beteiligt sein werden, weitere 36% und eine weitere von DDr Michael Tojner kontrollierte Gesellschaft die verbleibenden 32% der Anteile an VARTA AG halten. Weder Porsche noch DDr Michael Tojner werden alleinige oder gemeinsame Kontrolle über VARTA AG ausüben können.
- Erwerb von ca. 70% der Anteile an und Alleinkontrolle über die V4Drive Battery GmbH, deren Anteile derzeit noch vollständig von VARTA AG gehalten werden.
Betroffene Wirtschaftszweige: Herstellung von Batterien und Akkumulatoren.
C - HERSTELLUNG VON WAREN
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 04.11.2024.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 05.11.2024 weggefallen.